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Weiterbildung – was ist Arbeitszeit, was Privatsache?

Sie nehmen an einer Weiterbildung teil? Ist das bezahlte Arbeitszeit oder Privatsache? Müssen Sie dafür Urlaub nehmen – oder umgekehrt vielleicht sogar am Wochenende für die Arbeit zur Verfügung stehen?

Nun, im konkreten Einzelfall geht natürlich nichts über sachkundige Beratung. Doch bevor Sie sich an Ihre Vorgesetzten oder vielleicht sogar an den Betriebsrat wenden, verschaffen Sie sich am besten einen ersten Überblick über die Sachlage und Ihre Möglichkeiten. Hier sind drei Fragen, die Ihnen dabei helfen.

🔹Frage #1: Wurde die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet?🔹

Wenn Sie diese Frage mit einem klaren »Ja« beantworten können, stehen die Chancen gut, dass es sich um Arbeitszeit handelt. Wichtig ist allerdings, dass es sich um eine Weiterbildung handelt, die für die Ausübung Ihres Jobs notwendig ist – sprich: wenn Sie nicht an dieser Weiterbildung teilnehmen, können Sie Ihren Job nicht angemessen erledigen. Ist eine Weiterbildung erstens Pflicht und zweitens zwingend notwendig, ist also sie Teil der bezahlten Arbeitszeit. Auch dann, wenn sie am Wochenende stattfindet – denn Ihre Freizeit müssen Sie dafür nicht opfern.

🔹Frage #2: Ist es im Interesse des Unternehmens, dass Sie diese Weiterbildung besuchen?🔹

Dass eine Weiterbildung nicht von Ihrem Unternehmen angeordnet wurde, muss nicht unbedingt bedeuten, dass sie reine Privatsache ist. Wenn es im Interesse Ihres Arbeitgebers ist, dass Sie bestimmte Fähigkeiten entwickeln, ist individuelle Förderung möglich. So können in manchen Unternehmen z. B. für Weiterbildungen, die nicht zum Pflichtprogramm gehören, eventuell angefallene Überstunden verwendet werden. In anderen Konstellationen beteiligt sich der Arbeitgeber anteilig an der Weiterbildung, etwa dann, wenn ein Mitarbeiter eine Qualifikation erwerben will, die im Betrieb gerade ohnehin benötigt wird. Ein Grund mehr, beim nächsten Jahresgespräch über Ihre Weiterbildungspläne zu sprechen.

🔹Frage #3: Haben Sie für dieses Jahr noch Bildungsurlaub übrig?🔹

In Baden-Württemberg (und vielen anderen Bundesländern) haben viele Arbeitnehmer die Möglichkeit, für die berufliche Weiterbildung fünf Tage Bildungszeit pro Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Dieser »Bildungsurlaub« kann allerdings nur für Weiterbildungen genutzt werden, die bestimmten Qualitätskriterien entsprechen und daher auch explizit für Bildungszeit zugelassen sind. Außerdem gilt in Baden-Württemberg, dass Bildungsurlaub spätestens neun Wochen vor Beginn der geplanten Weiterbildung beim Arbeitgeber beantragt werden muss – schriftlich oder elektronisch.

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