
Sei es ein Tippfehler, ein fehlendes Komma oder eine Tätigkeit im Unternehmen, die es aus unerfindlichen Gründen nicht ins Dokument geschafft hat: Fehler im Arbeitszeugnis können schnell passieren.
Die gute Nachricht? Meist lassen sich diese Fehler auch genauso schnell wieder beheben. Wichtig ist dabei nur, dass Arbeitnehmer wissen, was anstandslos ausgebessert werden muss und bei welchen Anpassungswünschen eventuell Beweise erforderlich sind.
🔷Anspruch auf Korrektur🔷
Wenn ein Arbeitszeugnis inhaltliche oder formale Fehler enthält oder gar unvollständig ist, muss es vom Arbeitgeber anstandslos korrigiert werden. Das neue Zeugnis wird dabei auf dasselbe Datum ausgestellt wie das alte – auch dann, wenn die Korrektur ein paar Wochen oder Monate später erfolgt.
Einen solchen Anspruch auf Korrektur falscher Angaben haben übrigens auch Mitarbeiter, die ihren Geschlechtseintrag und Vornamen geändert haben. Steht auf dem Arbeitszeugnis ein anderer Name als auf der Bewerbungsmappe, könnte das schließlich Fragen zu einer absoluten Privatsache zur Folge haben. Um dem vorzubeugen, haben sie das Recht auf eine neue, auf ihren richtigen Namen ausgestellte Version des Arbeitszeugnisses.
🔷Beweispflicht für Upgrades🔷
Schwieriger wird es, wenn (ehemalige) Mitarbeiter die im Arbeitszeugnis verzeichnete Leistungsbewertung verbessert haben wollen. In diesem Fall trägt nämlich der Arbeitnehmer die Beweislast und muss einen Nachweis dafür erbringen, dass seine Leistung wirklich deutlich besser war als sie im Arbeitszeugnis dargestellt wird.
Umgekehrt gibt es allerdings auch eine Beweispflicht für den Arbeitgeber. Die gilt immer, wenn eine unterdurchschnittliche Leistungsbewertung ausgestellt werden soll. Bei einem Arbeitszeugnis bedeutet das »schlechter als die Schulnote 3«. Fällt das endgültige Arbeitszeugnis anders aus als das letzte Zwischenzeugnis, muss der Arbeitgeber außerdem belegen können, dass die Leistung in diesem Zeitraum besser oder schlechter war.
🔷Wie lange sind Korrekturen möglich?🔷
Gute Frage! Eine klar festgelegte Ausschlussfrist für die Bitte um Anpassungen am Arbeitszeugnis gibt es nicht. Vor dem Landesarbeitsgericht wurden in Ausnahmefällen auch schon Änderungen durchgesetzt, die mehrere Jahre alte Dokumente betrafen.
Trotzdem sollten Arbeitnehmer ihre Zeugnisse direkt nach Erhalt eingehend prüfen. Je schneller eventuelle Fehler, fehlende Angaben oder aus Sicht des Arbeitnehmers falsche Leistungsbeurteilungen reklamiert werden, desto leichter ist es, nachzuvollziehen, wofür es im Unternehmen Belege gibt – und die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.
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